Archive für September 2009
Neues Verkehrszeichen: Inlineskater
18.9.2009 von AK.
Neues Verkehrszeichen: Inlineskater
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 sind Inlinerskater grundsätzlich als Fußgänger anzusehen bzw. denselben Regeln unterworfen, die auch für Fußgänger gelten. So müssen Fußgänger grundsätzlich den Bürgersteig benutzen.
Fahrbahnen dürfen nur benutzt werden, wenn keine Bürgersteige vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat nun jedoch ein neues Verkehrszeichen eingefügt.
Dieses zeigt einen Inlineskater neben dem Schriftzug “frei”. Wo dieses aufgestellt ist, ist das Befahren der Fahrbahn oder anderer Fahrbahnteile ausdrücklich erlaubt. Dies darf aber gleichwohl nur mit größtmöglicher Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer erfolgen.
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Beweisvideos verfassungswidrig?
10.9.2009 von AK.
Beweisvideos verfassungswidrig?
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage beschäftigen, ob die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt. Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der Bundesautobahn 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Insofern bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.
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