Archive für Februar 2010

Verkehrsrecht-Führerscheintourismus

Verkehrsrecht-Führerscheintourismus am Ende?

Bereits am 20.12.2006 wurde die dritte Führerscheinrichtlinie verabschiedet und am 30.12.2006 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Richtlinie enthält sowohl die Einführung eines einheitlichen Führerscheinmusters als auch einige Vorschriften, die die Anerkennung von Fahrerlaubnissen regeln sollen. Es wird so grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine geregelt. Allerdings enthält die Richtlinie auch eine entscheidende Ausnahmeregelung, welche am 19.01.2009 in Kraft getreten ist. Danach darf jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, wenn ein Führerschein von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt worden ist, dessen Führerschein im erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch wenn die Auslegung der Richtlinie im Einzelfall Fragen aufwirft, ist davon auszugehen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden versuchen werden, dies direkt umzusetzen.

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Da die Bundesrepublik Deutschland nicht wie vorgesehen einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates bis zum 22.03.2007 umgesetzt hat, können nach wie vor ausländische Bußgeldentscheide - mit Ausnahme der aus den Niederlanden, Österreich und der Schweiz- hier nicht vollstreckt werden.

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Kosten

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Kosten

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu übernehmen.

Lassen Sie sich auch bei geklärter Schuldfrage vom Fachanwalt für Verkehrsrecht dazu beraten, welche einzelnen Schadenspositionen Sie geltend machen können. Denken Sie daran, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung daran interessiert sein wird, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Für eine Beratung zu der Frage, was und wie Sie aufgrund des Unfalles verlangen können, ist die gegnerische Versicherung deshalb grundsätzlich der falsche Ansprechpartner. Auch wird Sie die Versicherung womöglich dazu bewegen wollen, von einer anwaltlichen Inanspruchnahme Abstand zu nehmen.

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