Archiv der Kategorie Verkehrsunfall

Verkehrsunfall-Wer auffährt ist nicht immer schuld!

Verkehrsunfall-Auffahrunfall

Der Volksmund sagt bekanntlich, wer auffährt ist schuld. Dies mag in einem Großteil der Fälle sicherlich auch stimmen, gilt jedoch nicht generell. Gegen den Auffahrenden spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch entkräftet bzw. widerlegt werden. Wird zum Beispiel nachgewiesen, dass das Fahrzeug auf das aufgefahren wurde kurz vorher erst in die Fahrspur des Auffahrenden gewechselt ist, findet dieser Grundastz keine Anwendung. Vielmehr spricht dann der erste Anschein gegen den Spurwechsler.

Unberechtigte Kürzungen nach Verkehrsunfall

Derzeit wird von deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern ein Urteil des Bundesgerichtshofs herangezogen, um berechtigte Ansprüche von Geschädigten zu kürzen. Dies ist oftmals nicht gerechtfertigt, kann von dem jeweils Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe jedoch so gut wie nicht überprüft werden. Konkret geht es um Fälle einer fiktiven Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Hier hat der Bundesgerichtshof im letzten Jahr entschieden, dass eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt nicht von Vornherein ausgeschlossen sein muss. Er hat dies jedoch auch wiederum eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden gerade von der Versicherungswirtschaft kaum berücksichtigt. So ist unter anderem eine Verweisung auf eine freie kostengünstigere Werkstatt nicht zulässig, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, in eine andere Werkstatt als die markengebundene Fachwerkstatt zu fahren. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schaden innerhalb einer laufenden Garantiezeit auftritt. Hier verliert der Kunde ggfs. seine Garantieansprüche, wenn er das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lässt. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten aber auch dann, wenn diese nur deshalb günstiger ist, weil sie nicht marktübliche Preise der Abrechnung zugrunde legt, sondern vielmehr Sonderkonditionen mit der Versicherung ausgehandelt hat und nur aufgrund dieser Sonderkonditionen günstiger reparieren kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.06.2010 entschieden. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Versicherer grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass der die Abrechnung zugrunde liegende Preise nicht auf Sondervereinbarungen beruhen.

Da es der Geschädigte nur schwer überprüfen kann, ob der vom Versicherer durchgeführte Abzug berechtigt oder nicht berechtigt ist, kann Geschädigten nur empfohlen werden, hier frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Auszahlungszeitpunkt Reparaturkosten

Auszahlungszeitpunkt ReparaturkostenIm Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Regelung darf ein Geschädigter sein Fahrzeug auch instand setzen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Voraussetzung ist dafür aber, dass das reparierte Fahrzeug noch eine gewisse Zeit, in der Regel 6 Monate, weitergenutzt wird.Versicherungen sind deshalb auf die Idee gekommen, diese 6 Monatsfrist als Fälligkeitstermin zu betrachten und generell 6 Monate mit der Auszahlung zu warten. Dem hat nun das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 9.12.2008 widersprochen. Der Versicherer sei nicht berechtigt, die Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt hinaus zu zögern. Ein derartige Vorfinanzierungspflicht sieht das Gesetz gerade nicht vor. Wenn die 6-moanatige Mindestfrist nicht eingehalten würde, steht es vielmehr der Versicherung frei, den Differenzbetrag zur Totalschadensabrechnung zurückzufordern.Der Geschädigte hat somit auch vor Ablauf der Sechsmonatefrist der Weiterbenutzung einen Anspruch auf die den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten.

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Personenschaden

Verkehrsrecht-Verkehrsunfall-Personenschaden

Wenn durch einen Verkehrsunfall auch Personen zu Schaden kommen besteht häufig Unklarheit, welche Ansprüche gegen die Versichererung geltend gemacht werden können. Hierzu zählt außer dem noch relativ bekannten Schmerzensgeld vor allem der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sowie der Ersatz von Heilbehandlungskosten, sofern hierfür eine Krankenversicherung nicht aufkommt. Aber auch sogenannte vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein Haushaltsführungsschaden sind grundsätzlich vom eintrittspflichtigen Versicherer zu erstatten.

Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Verkehrsrecht-Aussteigen auf die Fahrbahn

Wer aus einem Fahrzeug nach links auf die Fahrbahn aussteigt, hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Tür darf nicht länger als unbedingt notwendig offen gelassen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin am 3. November 2008 AZ: 12 U 185/08 entschieden.

In diesem Fall hatte ein Fahrer etwas im Inneren verloren und begann nach dem Aussteigen bei geöffneter Tür danach zu suchen. Ein vorbeifahrendes Fahrzeug streifte die Tür. Der Eigentümer des haltenden Fahrzeuges wollte von diesem nun Schadensersatz. Das Kammergericht hat den Anspruch abgewiesen.

Das Kammergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine Schuld des vorbeifahrenden Fahrzeugführers vorliegt, wenn mindestens 50 cm Seitenabstand gehalten wurden. Um etwas im Fahrzeuginneren zu suchen, kann auch die Beifahrerseite benutzt werden. Dies gelte aufgrund einer bestehenden Gefahrenminderungspflicht des Aussteigenden.

Höheres Restwertangebot des Versicherers

Höheres Restwertangebot des VersicherersHäufig besteht Unklarheit darüber, ob sich der Geschädigte im Fall eines Totalschadens auf einen vom Versicherer ermittelten höheren Restwert (gegenüber dem in einem Gutachten enthaltenen) verweisen lassen muss. Hierdurch würde der Versicherer bares Geld sparen, da die Entschädigung die er selbst auszahlen müsste erheblich geringer ist.

Grundsätzlich besteht kein Vorabprüfungsrecht des Versicherers. Ein Geschädigter ist deshalb nicht verpflichtet, ein existierendes Gutachten dem Versicherer zur Prüfung zukommen zu lassen. Vielmehr darf sich der Geschädigte auf die Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen und muss nicht abwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Ankaufgebot übermittelt.

Bis zur Vorlage eine konkreten Restwertangebotes darf deshalb das Fahrzeug in jedem Falle veräußert werden.

Verkehrsrecht:Kollision mit Straßenbahn

Verkehrsrecht:Kollision mit Straßenbahn

Ein Verkehrsteilnehmer der damit rechnen kann, dass er aufgrund entgegenkommenden Verkehrs vor einem Wendemanöver auf Straßenbahnschienen, welche in der Mitte der Straße verlegt sind, eine gewisse Zeit warten muss, haftet bei einem Unfall mit einer sich von hinten näherenden Straßenbahn zum überwiegenden Teil. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 26.2.2009 entschieden. Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte die Autofahrerin erkennen müssen, dass sich die Straßenbahn nähern würde. In einem solchen Fall hätte sie weder die Schienen überqueren noch auf ihnen halten dürfen. Da die Verkehrsbetriebe aber auch nicht nachweisen konnten, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, haften sie jedoch zu 30 Prozent mit.

Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-Flops

Verkehrsrecht-Autofahren mit Flip-FlopsJedes Jahr im Sommer wird häufig die Frage gestellt, ob man mit Flip-Flops auch Auto fahren darf. Zumindest im privaten Bereich dürfte dem nichts entgegenstehen. Das bloße Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk ist nicht bußgeldsanktioniert. Gleiches gilt für Barfußfahren.

Auch versicherungsrechtlich können sich kaum Probleme ergeben. Die Versicherung muss unabhängig vom Schuhwerk des Fahrers zahlen. Allein in der Vollkaskoversicherung kann eine Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung bestehen. Allein das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk erfüllt diesen Tatbestand aber noch nicht.   Dies kann sich aber ändern, wenn allein aufgrund des unpassenden Schuhwerkes eine Unfallursächlichkeit gegeben ist, z.B. weil man vom Bremspedal abrutscht oder sich der Flip-Flop in das Pedal verkeilt. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht bei Abgabe einer Schadensmeldung  an den Versicherer geboten.

Verkehrsrecht-Haftpflichtversicherung-Vorsicht bei aktivem Schadensmanagement

Verkehrsrecht-Haftpflichtversicherung-Vorsicht bei aktivem Schadensmanagement

Versicherer gehen immer häufiger dazu über, Geschädigte im Rahmen eines aktiven Schadensmanagements von der Einschaltung objektiver Berater, wie z.B. Rechtsanwalt oder Gutachter, abzuhalten. Häufig wird am Telefon zugesichert, dass sich der Geschädigte um nichts zu kümmern braucht und vielmehr alles dem Haftpflichtversicherer überlassen kann. Letztendlich darf dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Versicherung im Ergebnis nur daran interessiert ist, so wenig wie möglich zahlen zu müssen.

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